{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n1. und 2. (...)\n3. Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes ist das\nrechtliche Gehör in den Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geregelt (Alfred\nKölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1993, Rz. 127). Art. 29 VwVG bestimmt in Konkretisierung der\nRechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) ausdrücklich, dass die\nParteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. In Ausführung dieses\nGrundsatzes legt Art. 30 Abs. 1 VwVG fest, dass die Behörde die Parteien\nanhört, bevor sie verfügt. Art. 30 Abs. 2 VwVG nennt die Ausnahmen, bei\nwelchen eine Anhörung nicht erfolgen muss. Wie die Anhörungsfrist\nzu bemessen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es ergibt sich indes\naus dem Sinn und Zweck der Anhörung, dass die Frist in erster Linie so\nanzusetzen ist, dass es dem Betroffenen ohne Schwierigkeiten möglich ist, von\nseinem Anspruch wirksam Gebrauch zu machen. Das steht der Ansetzung\neiner knappen Frist aber nicht in jedem Falle entgegen. Kann auf eine\nAnhörung nach der gesetzlichen Regelung sogar ganz verzichtet werden, wenn\nGefahr in Verzug und die weiteren in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannten\n\n4\nVoraussetzungen erfüllt sind, so kann bei der Bemessung der Frist auch die\nzeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit berücksichtigt werden. Dies kann die\nBeschränkung der Anhörungsfrist auf wenige Tage rechtfertigen.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt auch das Recht,\nEinsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren\nEntscheids zu bilden (vgl. Art. 26, 27 und 28 VwVG; BGE 121 Ib 227 E. 2a mit\nHinweisen, 119 Ib 20 E. 6b).\na. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei\nverletzt worden, weil ihm lediglich sieben Tage Zeit eingeräumt worden seien,\num sich gegenüber der vorgesetzten Stelle zu der in Aussicht genommenen\nBeendigung des Dienstverhältnisses zu äussern.\nIm vorliegenden Fall ist die vorgesetzte Stelle davon ausgegangen, dass der\nBeschwerdeführer auf den 1. Juli 1996 fünf Dienstjahre vollenden und die\nBeendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt möglicherweise\nzur Leistung einer Invalidenpension führen werde. Die vorgesetzte Stelle\nerwog, das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Juli 1996 aufzulösen, wenn\nder Beschwerdeführer schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet\noder nicht mehr tauglich sei. Da unter Einberechnung der Kündigungsfrist\nbis zu jenem Zeitpunkt nur noch ein Zeitraum von viereinhalb Monaten\nzur Verfügung stand, war es - sofern man davon ausgeht, die Beendigung\ndes Dienstverhältnisses aus diesem Grunde sei zulässig - angängig, die\nFrist entsprechend knapp zu bemessen. Sofern die Beendigung des\nDienstverhältnisses aus diesem Grunde überhaupt nicht zulässig sein sollte, so\nwürde dieser Umstand und nicht die behauptete Verletzung des rechtlichen\nGehörs zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen. Im übrigen\nwäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt\nworden. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung betrifft das Verfahren\nvor der vorgesetzten Stelle. In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer\nsowohl bei der ersten Beschwerdeinstanz als auch im vorliegenden Verfahren\näussern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine allfällige\nGehörsverweigerung geheilt, wenn die unterlassene oder mangelhafte\nAnhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem\ndie obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die\nuntere Instanz (BGE 120 V 362 E. 2b, 118 Ib 120 E. 4b, 118 Ib 275 E. 3a, 117\nIb 87 E. 4, 117 Ib 495 E. 8a, 116 Ia 95 E. 2). So verhält es sich hier. Zwar\nwird in der Lehre an dieser Rechtsprechung teilweise Kritik geübt und\nausgeführt, eine Heilung sei nur zu bejahen, wenn sie im Interesse des\nBeschwerdeführers liege (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 1329; vgl. auch Kölz/Häner,\na. a. O., Rz. 53). Das wäre hier offenkundig nicht der Fall. Die Frage der\nZulässigkeit der Heilung braucht vorliegend jedoch nicht in allgemeiner\nWeise behandelt zu werden. Da die Anhörung des Beschwerdeführers nicht\nvollständig unterblieb und unter den gegebenen Umständen eine kurze\nFrist angesetzt werden durfte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nschon aus diesem Grunde zu verneinen. Wäre lediglich die Länge der Frist\n\n"}