{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-36--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003890.pdf?ID=150003890", "Checksum": "b9c09f1cf611c8a7b47453e10eaf5080"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.12.1996 JAAC 62.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "f24d74ac4fe0b83a4432c4e2e1decffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.12.1996 JAAC 62.36 \r\n\n 2\nMit Schreiben vom 27. Dezember 1995 nahm der BAD zur Besprechungsnotiz\nfolgendermassen Stellung: Wie bereits im Schreiben vom 17. November\n1995 festgehalten, sei das Risiko gross, dass A. zu einem späteren Zeitpunkt\nfür den Rangierdienst untauglich erklärt werden müsse. Im bestehenden\nZeitpunkt sei aufgrund des bisherigen Verlaufs ein Untauglichkeitsentscheid\njedoch noch nicht gerechtfertigt. Es sei aber festzuhalten, dass im Falle einer\nNeueinstellung bei einer medizinischen Situation, wie sie bei A. vorliege, von\neiner Einstellung abgeraten würde. Im bestehenden Zeitpunkt könne somit ein\nNichteignungsentscheid für den Rangierdienst gefällt werden, nicht jedoch ein\nUntauglichkeitsentscheid.\nAm 15. Januar 1996 teilte die vorgesetzte Stelle dem BAD mit, dass sie wegen\nder zu einem späteren Zeitpunkt möglichen Untauglichkeit beabsichtige, das\nDienstverhältnis von A. aufzulösen, damit kein Pensionierungsfall eintrete.\nDazu erwiderte der BAD mit Schreiben vom 26. Januar 1996, dass die Probleme\nim Bereich des rechten Sprunggelenkes inzwischen behoben seien. Damit\nbleibe A. aus medizinischer Sicht weiterhin tauglich für einen Einsatz im\nRangierdienst, obwohl er dafür aufgrund seiner konstitutionellen Verfassung\nals nicht besonders geeignet erscheine.\nMit Schreiben vom 15. Februar 1996 teilte die zuständige Ärztin des BAD\nder vorgesetzten Stelle mit, dass sie vom behandelnden Arzt Ende Januar\n1996 orientiert worden sei, der Verlauf bei A. sei in bezug auf den Rücken\nnicht günstig. Zur Klärung der Situation habe der BAD deshalb eine\nvertragsärztliche Untersuchung bei Dr. O. veranlasst, deren Resultate nun\nvorlägen. Aufgrund der Untersuchungsresultate und des bisherigen Verlaufs\nmüsse A. für einen Einsatz im Rangierdienst nunmehr untauglich erklärt\nwerden. Für weniger rückenbelastende Tätigkeiten als im Rangierdienst\nsei er hingegen weiterhin uneingeschränkt erwerbsfähig. Ein Einsatz im\nWagenreinigungsdienst komme wegen der Hautprobleme nicht in Frage.\nDie von der vorgesetzten Stelle an andere Abteilungen gerichtete Anfrage, ob\nfür A. eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, blieb ohne Erfolg.\nB. Mit Schreiben vom 16. Februar, welches A. am 19. Februar 1996\nausgehändigt wurde, wies die vorgesetzte Stelle ihn darauf hin, dass sie\nbeabsichtige, das Dienstverhältnis wegen medizinischer Untauglichkeit auf\nden 31. Mai 1996 aufzulösen. Sie gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 26. Februar\n1996 zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Am 26. Februar 1996 nahm\nder Schweizerische Eisenbahner-Verband (SEV) für A. Stellung. Der SEV führte\naus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es nicht möglich gewesen, alle\nnotwendigen Abklärungen zu treffen. Ferner habe der Vertragsarzt A. erklärt,\ner sei auch im Rangierdienst weiterhin voll arbeitsfähig. A. habe zudem\nausgesagt, er sei dank der durchgeführten Therapie praktisch beschwerdefrei.\nDer SEV äusserte abschliessend, es scheine ihm, dass die geplante Auflösung\ndes Dienstverhältnisses weniger in der medizinischen Situation, als vielmehr\nin der baldigen Vollendung der fünfjährigen Dienstzeit begründet liege.\nMit Verfügung vom 28. Februar 1996 löste die vorgesetzte Stelle das\nDienstverhältnis von A. wegen medizinischer Untauglichkeit auf den\n31. Mai 1996 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom\n15. Februar 1996 habe der BAD die definitive Untauglichkeit für den\nRangierdienst festgestellt. Ein Einsatz im Wagenreinigungsdienst komme\nwegen der Hautprobleme nicht in Frage. Die getroffenen Abklärungen\n\n3\nhätten ergeben, dass für A. weder in B. noch auf umliegenden Dienststellen\neine Beschäftigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der medizinischen\nAuflagen bestehe. Zur angeblichen Aussage des Vertragsarztes und\nzum angeblichen Erfolg der Therapie wurde erklärt, die Auflösung des\nDienstverhältnisses stütze sich auf den Bericht des BAD vom 15. Februar\n1996. Dieser sei für den Entscheid der verfügenden Instanz massgebend.\nC. Die Beschwerde gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses wies die\nGeneraldirektion SBB (GD SBB) mit Entscheid vom 14. Mai 1996 ab.\nD. A. erhebt mit Eingabe vom 20. Juni 1996 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Personalrekurskommission. Er stellt den Antrag, den\nBeschwerdeentscheid der GD SBB aufzuheben (Ziff. 1) sowie die aufschiebende\nWirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Ziff. 2); eventualiter sei\neine weitere ärztliche Begutachtung vorzunehmen und die Sache zur\nweiteren Abklärung an den BAD zurückzuweisen (Ziff. 3); ferner sei ihm\ndie unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständigung durch Advokatin D. zu\nbewilligen (Ziff. 4).\nE. Die GD SBB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 1996 zu\nden materiellen Anträgen die Abweisung der Beschwerde in dem Sinne,\ndass die Dienstauflösung auf den 31. Mai 1996 hinsichtlich der Wirkung\nauf die Statuten vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der\nSchweizerischen Bundesbahnen (PHK-Statuten, SR 172.222.2) massgebend sei.\nMit Bezug auf die Lohnzahlung sei angesichts der erfolgten Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung ein neues Enddatum für die Leistung des Lohnes\nfestzulegen. Die SBB verzichteten demzufolge auf die Rückerstattung der im\nRahmen der aufschiebenden Wirkung gewährten Bezüge.\n(Die Eidgenössische Personalrekurskommission weist die Beschwerde ab.)\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}