Eine Nichtwiederwahl und Überführung ins Angestelltenverhältnis erwiese sich unter diesen Umständen als unangemessen und unverhältnismässig. Die Asylrekurskommission begründet die angefochtene Verfügung allein mit der wahrscheinlichen Aufhebung des Amtes der Beschwerdeführerin während der kommenden Amtsperiode. Es liegt somit genau jene Situation vor, welcher mit der Wiederwahl unter Vorbehalt der Aufhebung des Amtes ausreichend und angemessen Rechnung getragen werden kann. Die Wiederwahl mit entsprechendem Vorbehalt hat deshalb an die Stelle der angefochtenen