Die Wirkung des Vorbehalts ist ausserdem auf die Dauer einer Amtsperiode beschränkt. Solange deshalb eine Wiederwahl mit Vorbehalt den Bedürfnissen der Verwaltung nach Flexibilität während der Amtsperiode genügt und ihr insbesondere ermöglicht, bei definitiver Aufhebung des Amtes das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 BtG entrichten zu müssen, stellt sie die für den angestrebten Zweck geeignete Massnahme dar. Eine Nichtwiederwahl und Überführung ins Angestelltenverhältnis erwiese sich unter diesen Umständen als unangemessen und unverhältnismässig.