486 ff.). Verhältnismässiges Verwaltungshandeln bedeutet demnach, unter den geeigneten Massnahmen die für den Bediensteten mildeste zu wählen. Im Hinblick auf die erleichterte Auflösung des Angestelltenverhältnisses ergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtwiederwahl mit Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis die einschneidendere Massnahme ist als die Wiederwahl unter Vorbehalt der Amtsaufhebung, da die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bei der Wiederwahl - auch wenn sie unter Vorbehalt erfolgt - nicht grundsätzlich geändert wird. Die Wirkung des Vorbehalts ist ausserdem auf die Dauer einer Amtsperiode beschränkt.