Die Verwaltung hat bei der Frage der Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als allgemeiner Grundsatz des Verfassungsrechts erfordert, dass der Entscheid geeignet und erforderlich sein muss, um den im öffentlichen Interesse angestrebten Zweck zu erreichen. Die getroffene Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 486 ff.).