Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführerin ist hingegen zu verneinen. Dieser müsste schon daran scheitern, dass die soziale Härte als solche kaum zu quantifizieren ist und sich in Verbindung mit dem Hauptkriterium der Fähigkeit der Beamtin bzw. Angestellten mangels der Möglichkeit präziser Gewichtung einer Überprüfung vollends entziehen würde. c. Die Verwaltung hat bei der Frage der Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.