Der Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Verwaltung entscheiden sollte, Bedienstete im Angestelltenverhältnis weiterzubeschäftigen. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses kann die betroffenen Bediensteten je nach ihren persönlichen Verhältnissen unterschiedlich hart treffen. Unter sozialen Aspekten ist es ohne Zweifel wünschenswert, dass die Verwaltung diese Konsequenzen in ihre Erwägungen miteinbezieht. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführerin ist hingegen zu verneinen.