4 zustehenden Rechte, insbesondere die Beendigungsfristen, wahrt, ist es ihr indessen nicht verwehrt, aufgrund sachlicher Kriterien Angestellte weiterzubeschäftigen und Beamtenverhältnisse aufzuheben. Wenn die Asylrekurskommission das Amt der Beschwerdeführerin mit der Begründung in Frage stellt, dass trotz derer guten Qualifikation der Leistungsvergleich mit anderen Mitarbeiterinnen zu ihren Ungunsten ausgefallen sei, so stützt sie sich auf sachliche Gründe. Der Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Verwaltung entscheiden sollte, Bedienstete im Angestelltenverhältnis weiterzubeschäftigen.