Die Stellung des Beamten unterscheidet sich zwar von derjenigen des Angestellten durch die erhöhte Beständigkeit, die sich insbesondere aus längeren Beendigungsfristen und dem Gewicht der Beendigungsgründe ergibt (Schroff/Gerber, a. a. O., Rz. 23). Solange die Verwaltung gegenüber dem einzelnen Beamten und Angestellten die ihm im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses