Die Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. b. Ohne den Stellenabbau in den Kanzleien der Asylrekurskommission grundsätzlich in Frage zu stellen, rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl der Ämter, die aufgehoben werden sollen. Sie fordert zum einen, dass zunächst die Angestelltenverhältnisse überprüft würden, bevor von der Wiederwahl von Beamten abgesehen werde. Zum anderen macht sie geltend, dass die sozialen Folgen der getroffenen Auswahl für die Betroffenen zu wenig bedacht worden seien. Steht die Verwaltung vor der Aufgabe, Ämter abzubauen, so kann sie unter gleichen Ämtern jene weiterbestehen lassen, welche von fähigeren Beamtinnen bzw. Beamten besetzt sind.