Die angefochtene Verfügung wurde im Hinblick auf die von Bundesrat und Asylrekurskommission geplanten Reorganisationen erlassen. Deren Notwendigkeit wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Bestand und Umfang der Asylrekurskommission bestmöglich der anfallenden Geschäftslast anzupassen, liegt denn auch ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, dass die Restrukturierung lediglich als Vorwand für Entscheide dienen könnte, die auf anderen Motiven beruhen. Die Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.