Das ihr zustehende Ermessen hat die Verwaltung pflichtgemäss auszuüben und dabei insbesondere die verfassungsmässigen Rechtsgrundsätze wie Rechtsgleichheit, Treu und Glauben, Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Beabsichtigt die Behörde von der Wiederwahl abzusehen, so hat sie dies der Beamtin bzw. dem Beamten nach vorheriger Anhörung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (Art. 57 Abs. 2 BtG in Verbindung mit Art. 30 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde im Hinblick auf die von Bundesrat und Asylrekurskommission geplanten Reorganisationen erlassen.