1. und 2. (...) 3.a. Nach Art. 57 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über dessen Erneuerung nach freiem Ermessen. In Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass darauf nur zu verzichten ist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Das ihr zustehende Ermessen hat die Verwaltung pflichtgemäss auszuüben und dabei insbesondere die verfassungsmässigen Rechtsgrundsätze wie Rechtsgleichheit, Treu und Glauben, Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.