Auch wenn die Umwandlung ins Angestelltenverhältnis noch keine Kündigung darstelle, werde diese doch wesentlich erleichtert. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Kleinkindes nur 50% arbeite, vermöge diese Behandlung nicht zu rechtfertigen. D. (...) E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 1996 an die PRK hält die Asylrekurskommission an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Man habe beim Stellenabbau prioritär für die Beibehaltung der geeignetsten Beamtinnen und Beamten gesorgt, was im betrieblichen Interesse liege.