Es seien überdies bei der Auswahl organisatorische Gegebenheiten zu berücksichtigen gewesen. Es seien neben Beamten auch nichtständige und ständige Angestellte betroffen. C. X beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 1996 an die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wahl als Beamtin für die Amtsperiode 1997-2000. Der Bedarf eines Personalabbaus bei der Asylrekurskommission werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Unverständlich hingegen sei die Auswahl derjenigen Mitarbeiter, welche eine Wiederwahlmassnahme zu erdulden hätten.