Das habe zur Folge, dass im Jahre 1997 ungefähr 40 Stellen abgebaut werden müssten. Der Bestand des Amtes der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mehr bis Ende der kommenden Amtsperiode gesichert. Das Weiterbestehen sei aber objektive Voraussetzung für die unbeschränkte und vorbehaltlose Wiederwahl. Müsse sich die Verwaltung bei einem Stellenabbau entscheiden, welches von mehreren gleichen Ämtern sie aufheben wolle, so habe sie wie bei einer begrenzten Anzahl möglicher Beförderungen nach folgenden Prioritäten vorzugehen: In erster Linie würden die geeigneten