Es seien daher zunächst weniger problematische Kündigungen auszusprechen. Dies umso mehr, als bei ihr Leistung und Verhalten tadellos seien. B. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. September 1996 gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1) für die neue Amtsperiode nicht wiedergewählt, dafür als ständige Angestellte weiterbeschäftigt.