Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 30. August 1996 mit der angekündigten Massnahme nicht einverstanden und wies insbesondere darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter bereits jetzt auf die Unterstützung ihrer Wohngemeinde angewiesen sei und bei einer Entlassung demzufolge erhebliche Sozialfolgen zu gewärtigen hätte. Im übrigen gebe es noch zahlreiche Mitarbeiterinnen des Kanzleidienstes im Status der nichtständigen Angestellten. Bei einem Teil dieser Mitarbeiterinnen hätte die Auflösung des Dienstverhältnisses keine schwerwiegenden Folgen, da ihre Sozialstellungen gesichert seien. Es seien daher zunächst weniger problematische Kündigungen auszusprechen.