A. X arbeitet seit (...) als Verwaltungsbeamtin bei der Eidgenössischen Asylrekurskommission. Mit Schreiben vom 27. August 1996 teilte ihr die Asylrekurskommission mit, es sei beabsichtigt, sie für die Amtsperiode 1997-2000 nicht mehr als Beamtin wiederzuwählen, sondern sie im ständigen Angestelltenverhältnis weiterzubeschäftigen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 30. August 1996 mit der angekündigten Massnahme nicht einverstanden und wies insbesondere darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter bereits jetzt auf die Unterstützung ihrer Wohngemeinde angewiesen sei und bei einer Entlassung demzufolge erhebliche Sozialfolgen zu gewärtigen hätte.