réélection sous réserve de la suppression du poste (consid. 3c). Bundespersonal. Nichtwiederwahl. Falls die Verwaltung vor der Aufgabe steht, Stellen abzubauen, so sind zuerst die weniger fähigen Beamten nicht wiederzuwählen. Es ist zulässig, bei Stellenabbau aufgrund sachlicher Kriterien Angestellte weiterzubeschäftigen und Beamtenverhältnisse aufzulösen (E. 3b). Die Verwaltung ist verpflichtet, bei ihrem Handeln den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Nichtwiederwahl als Beamtin mit gleichzeitiger Weiterbeschäftigung als Angestellte stellt die einschneidendere Massnahme dar, als eine Wiederwahl unter Vorbehalt der Aufhebung des Amtes (E. 3c).