{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-34--_1997-07-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003884.pdf?ID=150003884", "Checksum": "18e743e9223b5282764f7425a1c3fd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "933b9b6191d75cd336c5ec7f3eb3ebff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r\n\n 4\nzustehenden Rechte, insbesondere die Beendigungsfristen, wahrt, ist es\nihr indessen nicht verwehrt, aufgrund sachlicher Kriterien Angestellte\nweiterzubeschäftigen und Beamtenverhältnisse aufzuheben.\nWenn die Asylrekurskommission das Amt der Beschwerdeführerin mit\nder Begründung in Frage stellt, dass trotz derer guten Qualifikation der\nLeistungsvergleich mit anderen Mitarbeiterinnen zu ihren Ungunsten\nausgefallen sei, so stützt sie sich auf sachliche Gründe. Der Entscheid ist\nunter diesem Gesichtspunkt auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich\ndie Verwaltung entscheiden sollte, Bedienstete im Angestelltenverhältnis\nweiterzubeschäftigen.\nDie Auflösung eines Dienstverhältnisses kann die betroffenen Bediensteten\nje nach ihren persönlichen Verhältnissen unterschiedlich hart treffen. Unter\nsozialen Aspekten ist es ohne Zweifel wünschenswert, dass die Verwaltung\ndiese Konsequenzen in ihre Erwägungen miteinbezieht. Ein rechtlich\ndurchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführerin ist hingegen zu verneinen.\nDieser müsste schon daran scheitern, dass die soziale Härte als solche kaum\nzu quantifizieren ist und sich in Verbindung mit dem Hauptkriterium der\nFähigkeit der Beamtin bzw. Angestellten mangels der Möglichkeit präziser\nGewichtung einer Überprüfung vollends entziehen würde.\nc. Die Verwaltung hat bei der Frage der Wiederwahl nach Ablauf der\nAmtsperiode nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Der Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit als allgemeiner Grundsatz des Verfassungsrechts\nerfordert, dass der Entscheid geeignet und erforderlich sein muss, um den\nim öffentlichen Interesse angestrebten Zweck zu erreichen. Die getroffene\nMassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht\nnicht über das Notwendige hinausgehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 486 ff.).\nVerhältnismässiges Verwaltungshandeln bedeutet demnach, unter den\ngeeigneten Massnahmen die für den Bediensteten mildeste zu wählen.\nIm Hinblick auf die erleichterte Auflösung des Angestelltenverhältnisses\nergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtwiederwahl mit Weiterbeschäftigung\nim Angestelltenverhältnis die einschneidendere Massnahme ist als die\nWiederwahl unter Vorbehalt der Amtsaufhebung, da die Rechtsstellung der\nBeschwerdeführerin bei der Wiederwahl - auch wenn sie unter Vorbehalt\nerfolgt - nicht grundsätzlich geändert wird. Die Wirkung des Vorbehalts ist\nausserdem auf die Dauer einer Amtsperiode beschränkt. Solange deshalb\neine Wiederwahl mit Vorbehalt den Bedürfnissen der Verwaltung nach\nFlexibilität während der Amtsperiode genügt und ihr insbesondere ermöglicht,\nbei definitiver Aufhebung des Amtes das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne\neine Abgangsentschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 BtG entrichten zu müssen,\nstellt sie die für den angestrebten Zweck geeignete Massnahme dar. Eine\nNichtwiederwahl und Überführung ins Angestelltenverhältnis erwiese sich\nunter diesen Umständen als unangemessen und unverhältnismässig.\nDie Asylrekurskommission begründet die angefochtene Verfügung allein mit\nder wahrscheinlichen Aufhebung des Amtes der Beschwerdeführerin während\nder kommenden Amtsperiode. Es liegt somit genau jene Situation vor, welcher\nmit der Wiederwahl unter Vorbehalt der Aufhebung des Amtes ausreichend\nund angemessen Rechnung getragen werden kann. Die Wiederwahl mit\nentsprechendem Vorbehalt hat deshalb an die Stelle der angefochtenen\n\n5\nVerfügung zu treten. Mit der Präzisierung des Vorbehalts wird zudem die\nvon der Verwaltung nicht bestrittene Tatsache klargestellt, dass zur Zeit\neiner Wiederwahl der Beschwerdeführerin keine anderen Gründe wie\nbeispielsweise mangelnde Tauglichkeit entgegenstehen.\nd. Von der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nAngestelltenverhältnis abzusehen und die Beschwerdeführerin unter\nVorbehalt wiederzuwählen, erscheint auch aufgrund der neuesten\nGeschäftsentwicklung bei der Asylrekurskommission sinnvoll. Die in der\nTagespresse publizierten Zahlen über die bei der Asylrekurskommission\nim vergangenen Jahr eingegangenen Beschwerden und Revisionsbegehren\nzeigen mit einer Zunahme von rund 40% im Vergleich zum Vorjahr wieder\neine deutliche Tendenz nach oben, so dass die Planung der Restrukturierung\nmöglicherweise überdacht werden muss. Obwohl sich dieser Trend aufgrund\nder jüngsten Zahlen wieder abschwächt, ist anzunehmen, dass grundsätzliche\nFragen, wie namentlich diejenige nach der Grösse der Kammern und\nKanzleien, noch nicht abschliessend entschieden werden können.\n4. (...)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.34 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 17. Juli 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 884\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}