{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-34--_1997-07-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003884.pdf?ID=150003884", "Checksum": "18e743e9223b5282764f7425a1c3fd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "933b9b6191d75cd336c5ec7f3eb3ebff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r\n\n1. und 2. (...)\n3.a. Nach Art. 57 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR\n172.221.10) erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die\nWahlbehörde entscheidet über dessen Erneuerung nach freiem Ermessen.\nIn Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass darauf nur zu\nverzichten ist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Das ihr\nzustehende Ermessen hat die Verwaltung pflichtgemäss auszuüben und dabei\ninsbesondere die verfassungsmässigen Rechtsgrundsätze wie Rechtsgleichheit,\nTreu und Glauben, Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nzu beachten. Beabsichtigt die Behörde von der Wiederwahl abzusehen, so hat\nsie dies der Beamtin bzw. dem Beamten nach vorheriger Anhörung spätestens\ndrei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe schriftlich\nmitzuteilen (Art. 57 Abs. 2 BtG in Verbindung mit Art. 30 VwVG).\nDie angefochtene Verfügung wurde im Hinblick auf die von Bundesrat\nund Asylrekurskommission geplanten Reorganisationen erlassen. Deren\nNotwendigkeit wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in\nFrage gestellt. Bestand und Umfang der Asylrekurskommission bestmöglich\nder anfallenden Geschäftslast anzupassen, liegt denn auch ohne Zweifel\nim öffentlichen Interesse. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, dass die\nRestrukturierung lediglich als Vorwand für Entscheide dienen könnte, die\nauf anderen Motiven beruhen. Die Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\nb. Ohne den Stellenabbau in den Kanzleien der Asylrekurskommission\ngrundsätzlich in Frage zu stellen, rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl\nder Ämter, die aufgehoben werden sollen. Sie fordert zum einen, dass\nzunächst die Angestelltenverhältnisse überprüft würden, bevor von der\nWiederwahl von Beamten abgesehen werde. Zum anderen macht sie geltend,\ndass die sozialen Folgen der getroffenen Auswahl für die Betroffenen zu wenig\nbedacht worden seien.\nSteht die Verwaltung vor der Aufgabe, Ämter abzubauen, so kann sie\nunter gleichen Ämtern jene weiterbestehen lassen, welche von fähigeren\nBeamtinnen bzw. Beamten besetzt sind. Befinden sich Angestellte mit Beamten\nin Konkurrenz, haben jene diesen nicht allein wegen ihres Status zu weichen\n(vgl. Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse\nin Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 238 f.). Die Stellung des Beamten\nunterscheidet sich zwar von derjenigen des Angestellten durch die erhöhte\nBeständigkeit, die sich insbesondere aus längeren Beendigungsfristen und\ndem Gewicht der Beendigungsgründe ergibt (Schroff/Gerber, a. a. O., Rz. 23).\nSolange die Verwaltung gegenüber dem einzelnen Beamten und Angestellten\ndie ihm im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses\n\n"}