{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-34--_1997-07-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003884.pdf?ID=150003884", "Checksum": "18e743e9223b5282764f7425a1c3fd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 17.07.1997 JAAC 62.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "933b9b6191d75cd336c5ec7f3eb3ebff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 17.07.1997 JAAC 62.34 \r\n\n 2\nBeamtinnen und Beamten beibehalten. Von diesen seien jene zu bevorzugen,\nbei denen die Sozialfolgen einer Nichtwiederwahl weniger zumutbar\nseien. Sodann sei dem höheren Dienstalter und schliesslich dem höheren\nLebensalter der Vorrang zu geben. Diese Prioritätenordnung sei jedoch nicht\nzwingend; ausschlaggebend blieben vielmehr die Bedürfnisse des Amtes.\nFür die Auswahl der aufzuhebenden Stellen bei der Asylrekurskommission\nsei die Bewertung der Leistung massgebend. Die für den Stellenabbau\nausgearbeiteten Planungsunterlagen würden zeigen, dass je Kammer nur noch\n2 Kanzleistellen benötigt würden. Die betroffene Kammer verfüge zur Zeit\nnoch über 2,5 Stellen, so dass in der Amtsperiode 1997-2000 voraussichtlich\n0,5 Stellen abgebaut werden müssten. Gemäss den Besprechungen mit dem\nvorgesetzten Kammerpräsidenten sei das Amt der Beschwerdeführerin\naufgrund eines Leistungsvergleichs zur Aufhebung in der kommenden\nAmtsperiode bestimmt worden. Die prioritäre Beibehaltung der geeignetsten\nMitarbeiter liege im betrieblichen Interesse. Es seien überdies bei der Auswahl\norganisatorische Gegebenheiten zu berücksichtigen gewesen. Es seien neben\nBeamten auch nichtständige und ständige Angestellte betroffen.\nC. X beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 1996 an die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission (PRK) die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung und die Wahl als Beamtin für die Amtsperiode 1997-2000. Der\nBedarf eines Personalabbaus bei der Asylrekurskommission werde nicht\ngrundsätzlich in Frage gestellt. Unverständlich hingegen sei die Auswahl\nderjenigen Mitarbeiter, welche eine Wiederwahlmassnahme zu erdulden\nhätten. Es habe der Grundsatz zu gelten, wonach bei einem Teilabbau\nvorweg auf Leistung und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei. Ihre\nperiodischen Personalbeurteilungen seien durchwegs gut, ja ausgezeichnet\ngewesen. Sie sehe deshalb nicht ein, weshalb ihr Status geändert werden\nsolle, zumal sie als alleinerziehende Mutter auf das Einkommen dringend\nangewiesen sei. Es bestünden andere Möglichkeiten als die verfügte\nMassnahme. Auch wenn die Umwandlung ins Angestelltenverhältnis noch\nkeine Kündigung darstelle, werde diese doch wesentlich erleichtert. Auch\ndie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Kleinkindes nur 50%\narbeite, vermöge diese Behandlung nicht zu rechtfertigen.\nD. (...)\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 1996 an die PRK hält die\nAsylrekurskommission an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der\nBeschwerde. Man habe beim Stellenabbau prioritär für die Beibehaltung der\ngeeignetsten Beamtinnen und Beamten gesorgt, was im betrieblichen Interesse\nliege. Ein struktureller Abbau könne auch gut qualifizierte Mitarbeitende\ntreffen, solange sie von geeigneteren noch übertroffen würden.\nDie Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung\nder Asylrekurskommission aus, Ende Oktober sei allen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern bekannt gegeben worden, dass es bis und mit Ende 1997\nmit Sicherheit einen Stop des Stellenabbaus geben werde. Man gehe neu\ndavon aus, dass pro Kanzlei ungefähr 3 Stellen benötigt würden. Sie habe\ndeshalb weiterhin das Gefühl, es gehe beim Abbau ihres Beamtenstatus\nrein um die 50%-Arbeitsstelle. In einem Zwischenzeugnis vom 12. Juni 1995,\nwelches die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe beilegt, wird sie als ruhige,\n\n3\nsehr gewissenhafte, einsatzbereite und zuverlässige Mitarbeiterin bezeichnet,\ndie die ihr übertragenen Arbeiten stets speditiv, genau und zur vollsten\nZufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt habe.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}