Daran vermag nichts zu ändern, dass die beiden Dienstverhältnisse in bezug auf die Dienst- und Treuepflicht sowie die vermögenswerten und übrigen Rechte weitgehend analog geregelt sind. Dabei ist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Streikverbot auch für den öffentlichrechtlichen Angestellten gilt (Art. 25 AngO). Aus diesen Gründen kommt die rückwirkende Wahl des Beschwerdeführers für die Amtsdauer 19972000 nicht in Betracht. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Wahl ihn gegenüber den andern Beamten des BAKOM, die für die Amtsdauer 19972000 lediglich mit Vorbehalt wiedergewählt wurden, in unzulässiger Weise bevorteilen würde.