3 Entscheid liegt im Ermessen der Wahlbehörde, was sich auch aus Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über das Ämterverzeichnis ergibt, wonach den Trägern der dort genannten Funktionen die Eigenschaft von Beamten zukommt, wenn d. h. unter der Bedingung, dass sie als solche gewählt worden sind (BGE 118 Ib 291 f. E. 2a und 3b). b. Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle spätestens seit dem 1. März 1995 die Voraussetzungen für die Wahl zum Beamten gemäss Art. 4 BtG, insbesondere sei seine Stelle für die Dauer der Wahlperiode hinreichend gesichert.