15 Abs. 1 AngO); als erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses ist nur die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines Bewerbers von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (unveröffentlichte E. 1 von BGE 118 Ib 289). Somit ist die Eidgenössische Personalrekurskommission zur Behandlung vorliegender Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des EVED vom 17. Oktober 1996 form- und fristgemäss (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) angefochten, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 2. (...) 3.a.