Des weiteren werde der Wiederwahlvorbehalt bei den BAKOM-Beamten per 1. Januar 1998 aufgehoben und das von der Telecom PTT zu übernehmende Personal werde im Beamtenstatus übernommen. Das EVED hält in seiner Duplik vom 23. April 1997 an seinem Standpunkt fest und führt aus, im Zeitpunkt der Nichtwahlverfügung sei keineswegs klar gewesen, wie stark die Abteilung RTV von der Reorganisation betroffen sein würde. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten «neuen Sachverhalte» könnten höchstens dazu führen, per 1998 für den Rest der laufenden Amtsdauer einige bisherige Angestellte neu zu Beamten zu wählen. Daraus ein Recht auf rückwirkende Beamtung abzuleiten, wäre jedoch falsch.