Am 24. Januar 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels, das vom Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission bewilligt wurde. In seiner Eingabe vom 2. April 1997 macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss den Erläuterungen des Direktors des BAKOM werde die Abteilung RTV ihre heutige Struktur weitgehend behalten. Damit erweise sich die zur Begründung der Nichtwahl angeführte Umstrukturierung als nicht zutreffend. Des weiteren werde der Wiederwahlvorbehalt bei den BAKOM-Beamten per 1. Januar 1998 aufgehoben und das von der Telecom PTT zu übernehmende Personal werde im Beamtenstatus übernommen.