Ferner begründe das EVED nicht, wieso er nicht zum Beamten mit Vorbehalt gewählt worden sei. Dadurch werde er gegenüber den mit Vorbehalt wiedergewählten Beamten ungleich behandelt, da diesen eine Weiterbeschäftigung im BAKOM ausdrücklich zugesichert wurde und sie bei der Besetzung freier Stellen bevorzugt würden, falls ihr Amt aufgehoben werden sollte. Das EVED schliesst in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 1997 auf Abweisung der Beschwerde. C. Am 24. Januar 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels, das vom Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission bewilligt wurde.