B. Gegen diese Verfügung erhebt X mit Eingabe vom 19. November 1996 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Wahl zum Beamten per 1. März 1995; eventuell sei er für die Amtsdauer 19972000 zum Beamten zu wählen. Er macht geltend, dass er alle Voraussetzungen für die Wahl zum Beamten erfülle und seine Nichtwahl deshalb unangemessen sei. Ferner begründe das EVED nicht, wieso er nicht zum Beamten mit Vorbehalt gewählt worden sei.