{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-33--_1997-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003881.pdf?ID=150003881", "Checksum": "9b361d10bab5a716a1320bd08be1aa9f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "4c3b3c476e950d5b80d9fbc89d88c0f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r\n\n 4\naus den bekannten Reorganisationsgründen mit Vorbehalt wiedergewählt,\nwas einen Vergleich mit der Situation des Beschwerdeführers von vornherein\nausschliesst.\n4. Nach dem in E. 3b hiervor Gesagten ist die Nichtwahl des\nBeschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich\ndemnach grundsätzlich als unbegründet. Damit ist zugleich der Antrag auf\nrückwirkende Wahl zum Beamten abzuweisen. Eine rückwirkende Wahl\nzum Beamten wird zwar im BtG nicht ausdrücklich ausgeschlossen, eine\nsolche wäre indes völlig sinnwidrig, stellt doch die Wahl die Begründung eines\nneuen Dienstverhältnisses dar. Die Wahl zum Beamten bewirkt nicht einfach\neine Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses, sondern beruht auf neuen\nund eigenständigen Rechten und Pflichten. Daran vermag nichts zu ändern,\ndass die beiden Dienstverhältnisse in bezug auf die Dienst- und Treuepflicht\nsowie die vermögenswerten und übrigen Rechte weitgehend analog geregelt\nsind. Dabei ist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass\ndas Streikverbot auch für den öffentlichrechtlichen Angestellten gilt (Art. 25\nAngO).\nAus diesen Gründen kommt die rückwirkende Wahl des Beschwerdeführers\nfür die Amtsdauer 19972000 nicht in Betracht. Ganz abgesehen davon, dass\neine solche Wahl ihn gegenüber den andern Beamten des BAKOM, die für\ndie Amtsdauer 19972000 lediglich mit Vorbehalt wiedergewählt wurden, in\nunzulässiger Weise bevorteilen würde.\nDie vom Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren verlangte Wahl zum\nBeamten per 1. März 1995 ist allein schon deshalb unmöglich, weil die\nAmtsperiode 19931996 bereits abgelaufen ist.\n5. Der Beschwerdeführer macht ferner sinngemäss geltend, er hätte zum\nBeamten mit Vorbehalt gewählt werden können. Damit wäre zumindest\ngegenüber den mit Vorbehalt wiedergewählten Beamten des BAKOM eine\nGleichbehandlung erfolgt, da diesen eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich\nzugesichert worden sei.\nDas sich aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) ergebende\nRechtsgleichheitsgebot wird verletzt, wenn eine Verfügung rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden\nVerhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die\nsich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 121 I 104 E. 4a, 121 II 204\nE. 4a, 118 Ia 2 f. mit Hinweisen). Daraus kann indes der Beschwerdeführer\nnichts für sich ableiten. Denn erstens kann er als ständiger Angestellter\ndiesbezüglich keine rechtsgleiche Behandlung im Verhältnis zu einem\nBeamten für sich in Anspruch nehmen, handelt es sich dabei doch um\ngrundsätzlich verschiedene Dienstverhältnisse, welche von vornherein nicht\nohne weiters vergleichbar sind. Zweitens kennen die einschlägigen Gesetzes-\n(Art. 57 BtG; vgl. auch BGE 107 Ib 8 ff.) und Verordnungsbestimmungen\n(Art. 5 der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der\nBeamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die\nAmtsdauer 19972000 [Wahlverordnung], SR 172.221.121.1) die erstmalige\nBegründung des Beamtenverhältnisses unter Vorbehalt nicht. Das Fehlen\n\n5\neiner diesbezüglichen Regelung ist durchaus beabsichtigt. Denn eine Wahl mit\nVorbehalt erwiese sich als unangebracht, da die Wahlbehörde, sollte ein Grund\nfür einen Vorbehalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Wahlverordnung vorliegen,\nden Angestellten gar nicht in ein Amt wählen könnte, dessen Bestand zum\nvornherein nicht gesichert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 BtG).\n6. In seinem Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vom\n24. Januar 1997 und in der Replik vom 2. April 1997 hält der Beschwerdeführer\nfest, gemäss dem Protokoll der 2. Geschäftsleitungssitzung des BAKOM vom\n13. Januar 1997 werde der Vorbehalt bei den BAKOM-Beamten per 1. Januar\n1998 aufgehoben (recte: «kann ab 1. Januar 1998 aufgehoben werden...») und\ndie von der Telecom PTT zum BAKOM übertretenden Personen würden im\nBeamtenverhältnis übernommen.\nDas EVED führt in seiner Duplik vom 23. April 1997 dazu aus, die vom\nBeschwerdeführer angeführten neuen Sachverhalte könnten höchstens dazu\nführen, per 1998 für den Rest der laufenden Amtsdauer einige bisherige\nAngestellte neu zu Beamten zu wählen. Es behalte sich hier jedoch alle\nMöglichkeiten offen.\nSollte sich erweisen, dass der Vorbehalt der BAKOM-Beamten per 1. Januar\n1998 oder schon früher aufgehoben und zudem das von der Telecom PTT zum\nBAKOM übertretende Personal im Beamtenverhältnis übernommen wird,\nkönnte sich das EVED nicht mehr ohne weiteres auf die von ihm vorgebrachte\nBegründung zur Nichtwahl stützen. Sollten sich die vorgenannten\nUmstände verwirklichen, ist das EVED daher anzuweisen, die Wahl des\nBeschwerdeführers zum Beamten auf diesen Zeitpunkt erneut zu prüfen.\n[2] Seit 1. Januar 1998: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,\nEnergie und Kommunikation (UVEK).\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.33 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nvom 14. Juli 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 881\n\n"}