{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-33--_1997-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003881.pdf?ID=150003881", "Checksum": "9b361d10bab5a716a1320bd08be1aa9f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "4c3b3c476e950d5b80d9fbc89d88c0f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r\n\n 3\nEntscheid liegt im Ermessen der Wahlbehörde, was sich auch aus Art. 1 des\nBundesratsbeschlusses über das Ämterverzeichnis ergibt, wonach den Trägern\nder dort genannten Funktionen die Eigenschaft von Beamten zukommt, wenn\nd. h. unter der Bedingung, dass sie als solche gewählt worden sind (BGE 118\nIb 291 f. E. 2a und 3b).\nb. Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle spätestens seit dem 1. März\n1995 die Voraussetzungen für die Wahl zum Beamten gemäss Art. 4 BtG,\ninsbesondere sei seine Stelle für die Dauer der Wahlperiode hinreichend\ngesichert. Demgegenüber vertritt das EVED die Auffassung, im Zeitpunkt der\nVerfügung vom 17. Oktober 1996 hätten die künftige Struktur des BAKOM und\ndamit die Dauerhaftigkeit sowie der Umfang der einzelnen Funktionen der\nMitarbeiter noch nicht festgestanden.\nDas EVED legt überzeugend dar, dass das BAKOM aufgrund der Revision des\nFernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG, SR 784.10) vor neue Aufgaben\ngestellt wird (vgl. Botschaft zum revidierten FMG, BBl 1996 III 1409, 1413,\n1419, insbesondere 1421 ff.). Diese bestehen einerseits in der Wahrung von\nhoheitlichen Regulations- und Aufsichtsfunktionen, die bislang von der\nTelecom PTT wahrgenommen wurden und andererseits in der Übernahme von\nneuen Aufgaben, die sich aus dem revidierten FMG als «Marktgesetz» ergeben.\nDabei soll das BAKOM, soweit möglich, diese Aufgaben nach den Grundsätzen\nder wirkungsorientierten Verwaltungsführung wahrnehmen. Namentlich\nsoll damit die nötige Flexibilität, Transparenz und Aufgabenerfüllung nach\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen sichergestellt werden (BBl 1996 III\n1422). Die Revision des FMG verändert somit nicht nur das Plichtenheft\ndes BAKOM, sondern auch das seiner Bediensteten. Die in der Verfügung\ndes EVED vom 17. Oktober 1996 zur Nichtwahl des Beschwerdeführers\nangeführte Begründung, die Dauerhaftigkeit der einzelnen Funktionen der\nMitarbeiter des BAKOM stünde zur Zeit nicht fest, erweist sich in Würdigung\ndieser Umstände als zutreffend. Die Nichtwahl zum Beamten lässt sich dabei\nauch heute noch rechtfertigen, selbst wenn sich die Ausgangslage in einigen\nPunkten zwischenzeitlich offenbar verändert hat (vgl. das Informationspapier\n«BAKOM 98 NEWS» Nrn. 3 und 5 vom Dezember 1996 bzw. Mai 1997). Die\nNichtwahl ist nicht bereits dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn bezogen\nauf einen einzelnen Mitarbeiter inzwischen Klarheit über seine Verwendung\neingetreten ist. Bei einer Reorganisation, wie sie hier in Frage steht, ist es\nvielmehr angezeigt, mit personalrechtlichen Massnahmen abzuwarten, bis die\nReorganisation als Ganzes abgeschlossen ist.\nDie vom EVED angeführte Begründung, aufgrund der geschilderten\nReorganisationsmassnahmen beim BAKOM seit einiger Zeit keine Angestellten\nmehr zu Beamten zu wählen, ist zwar sehr pauschal formuliert. Sie erweist\nsich aber mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 BtG, welcher der Wahlbehörde bei\nder Beurteilung der dauernden Beschäftigung im Amt und des Vorliegens\norganisatorischer Gründe, welche der Wahl zum Beamten entgegenstehen,\nEntschliessungsermessen einräumt (BGE 118 Ib 292 E. 2b), nicht als\nunangemessen, sofern das EVED diese von ihm gewählte Praxis rechtsgleich\nanwendet. Die Wahl von drei Bediensteten zu Beamten auf 1. Mai bzw.\n1. September 1995 bedeutet keine rechtsungleiche Behandlung mit dem\nBeschwerdeführer und steht nicht im Widerspruch zur erwähnten Wahlpraxis,\nda sie in Zusammenhang mit der Beförderung in eine Kaderposition vollzogen\nwurde. Zudem wurden diese Beamten im Rahmen des Wiederwahlverfahrens\n\n"}