{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-33--_1997-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003881.pdf?ID=150003881", "Checksum": "9b361d10bab5a716a1320bd08be1aa9f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 14.07.1997 JAAC 62.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:31", "Checksum": "4c3b3c476e950d5b80d9fbc89d88c0f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 14.07.1997 JAAC 62.33 \r\n\n JAAC 62.33\n\nAuszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission vom 14. Juli 1997\n\nPersonnel fédéral. Non-élection en qualité de fonctionnaire.\nLe Statut des fonctionnaires ne donne aucun droit à la nomination\nen qualité de fonctionnaire, même lorsque les conditions d’une telle\nnomination sont remplies.\nCela vaut aussi bien pour une nomination rétroactive que pour une\nnomination avec réserve.\n\nBundespersonal. Nichtwahl zum Beamten.\nSelbst wenn die Wahlvoraussetzungen erfüllt sind, sieht das\nBeamtengesetz keinen Anspruch auf Wahl zum Beamten vor.\nDies gilt sowohl für die rückwirkende Wahl zum Beamten als auch für\ndie Wahl mit Vorbehalt.\n\nPersonale federale. Non elezione come funzionario.\nAnche se le condizioni sono adempiute, il Regolamento dei funzionari\nnon prevede alcun diritto alla nomina come funzionario.\nQuesto vale tanto per la nomina retroattiva quanto per la nomina con\nriserva.\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts:\n\nA. X ist am (...) in den Bundesdienst eingetreten. Er war zuerst\nim Radio- und Fernsehdienst des Eidgenössischen Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartementes (EVED[2]) tätig und arbeitet seit 1992 in\nder Abteilung Radio und Fernsehen (Abteilung RTV) des Bundesamtes für\nKommunikation (BAKOM) in Biel. Am 1. September 1992 wurde er zum\nständigen Angestellten ernannt. Mit Schreiben vom 9. September 1996\nersuchte er das BAKOM um Wahl zum Beamten. Das BAKOM überwies das\nGesuch an das EVED, welches dem Begehren mit Verfügung vom 17. Oktober\n1996 nicht stattgab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BAKOM stehe\nim Umbruch. Durch das neue Fernmeldegesetz seien Änderungen in der\nAufgabenstellung und der Strukturierung dieses Bundesamtes wie auch der\nPflichtenkreise seines Personals absehbar. Die Dauerhaftigkeit der einzelnen\nFunktionen der Mitarbeiter stehe zur Zeit nicht fest. In Anbetracht dieser\nUnsicherheiten in organisatorischer wie auch aufgabenmässiger Hinsicht\nkönnten und dürften beim BAKOM seit einiger Zeit generell keine Angestellten\nmehr zu Beamten gewählt werden.\nB. Gegen diese Verfügung erhebt X mit Eingabe vom 19. November 1996\nBeschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission. Er beantragt\ndie Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Wahl\nzum Beamten per 1. März 1995; eventuell sei er für die Amtsdauer 19972000\nzum Beamten zu wählen. Er macht geltend, dass er alle Voraussetzungen für\ndie Wahl zum Beamten erfülle und seine Nichtwahl deshalb unangemessen\nsei. Ferner begründe das EVED nicht, wieso er nicht zum Beamten mit\nVorbehalt gewählt worden sei. Dadurch werde er gegenüber den mit\nVorbehalt wiedergewählten Beamten ungleich behandelt, da diesen eine\nWeiterbeschäftigung im BAKOM ausdrücklich zugesichert wurde und sie bei\nder Besetzung freier Stellen bevorzugt würden, falls ihr Amt aufgehoben\nwerden sollte.\nDas EVED schliesst in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 1997 auf\nAbweisung der Beschwerde.\nC. Am 24. Januar 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Eröffnung\neines zweiten Schriftenwechsels, das vom Präsidenten der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission bewilligt wurde.\nIn seiner Eingabe vom 2. April 1997 macht der Beschwerdeführer geltend,\ngemäss den Erläuterungen des Direktors des BAKOM werde die Abteilung\nRTV ihre heutige Struktur weitgehend behalten. Damit erweise sich die zur\nBegründung der Nichtwahl angeführte Umstrukturierung als nicht zutreffend.\nDes weiteren werde der Wiederwahlvorbehalt bei den BAKOM-Beamten per\n1. Januar 1998 aufgehoben und das von der Telecom PTT zu übernehmende\nPersonal werde im Beamtenstatus übernommen.\nDas EVED hält in seiner Duplik vom 23. April 1997 an seinem Standpunkt\nfest und führt aus, im Zeitpunkt der Nichtwahlverfügung sei keineswegs\nklar gewesen, wie stark die Abteilung RTV von der Reorganisation betroffen\nsein würde. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten «neuen Sachverhalte»\nkönnten höchstens dazu führen, per 1998 für den Rest der laufenden\nAmtsdauer einige bisherige Angestellte neu zu Beamten zu wählen. Daraus\nein Recht auf rückwirkende Beamtung abzuleiten, wäre jedoch falsch.\n\n2\nMit Schreiben vom 14. Mai 1997 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass\ndas BAKOM zwischenzeitlich entschieden habe, die Abteilung RTV in Biel zu\nbelassen.\n(Die Eidgenössische Personalrekurskommission weist die Beschwerde im\nSinne der Erwägungen ab.)\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}