b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Vorliegend stand mit der Frage der Berechtigung zur Rückforderung erbrachter Fürsorgeleistungen des Bundes eine recht schwierige Rechtsfrage zur Diskussion, die gesetzlich nicht geregelt ist und über die bisher nicht entschieden werden musste. Da eine diesbezügliche Praxis fehlte, war es der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, die Prozessaussichten abzuschätzen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig. Sie werden der Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG erlassen.