4. Sofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt, werden im Verfahren vor der PRK in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. In Analogie zum Privatrecht (Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) macht die Kommission hiervon jedoch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 20 000.- eine Ausnahme (Entscheid der PRK vom 24. Oktober 1995, VPB 60.73, S. 659, E. 5a). Da der Streitwert vorliegend Fr. 20 000.- erheblich übersteigt, wären der unterliegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäss Art. 63 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.