6 Fr. 60 672.60 und eine SUVA-Rente von Fr. 38 880.- pro Jahr. Hinzu kommen die neu berechneten Fürsorgeleistungen von Fr. 41 720.40.-. Insgesamt betrugen ihre jährlichen Einkünfte demnach Fr. 159 897.-. Ein Härtefall liegt damit klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist folglich auch in bezug auf das Eventualbegehren im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 4. Sofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt, werden im Verfahren vor der PRK in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.