Die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 ist demnach rückwirkend aufzuheben und die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Leistungen zu verfügen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende 1995, als ihr vom EMD mündlich mitgeteilt wurde, dass ihre Leistungsansprüche überprüft würden, gutgläubig war. Dagegen fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin verfügte 1996 über eine AHV-Rente von Fr. 18 624.-, eine EVK-Rente von