Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgehaltene Grundsatz, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 102 V 98 ff. E. III). Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Empfänger gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn gleichzeitig eine besondere Härte darstellen würde (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 ist demnach rückwirkend aufzuheben und die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Leistungen zu verfügen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.