Die PRK geht deshalb davon aus, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung auch die erwähnte Verfügung der EVK rückwirkend aufgehoben. Immerhin ist es angezeigt, bei Abweisung der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 in diesem Sinne von Amtes wegen zu berichtigen und zu ergänzen (vgl. auch die Berichtigung des vorinstanzlichen Verschriebes gemäss vorstehender E. 2). f. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, mithin die Frage, ob die bereits erbrachten Leistungen - in rückwirkender Aufhebung des Rentenbescheids der EVK vom 1. Oktober 1994 - zurückgefordert werden können.