Der Betrag von Fr. 64 800.- kann überdies nur zurückgefordert werden, wenn die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 vorgängig rückwirkend abgeändert worden ist, da andernfalls ein Leistungsanspruch bestünde. Die PRK geht deshalb davon aus, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung auch die erwähnte Verfügung der EVK rückwirkend aufgehoben.