Das Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Beizufügen ist, dass das EMD im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 ausdrücklich nur festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe der EVK einen Betrag von Fr. 64 800.- zurückzuerstatten. Den vorangegangenen Erwägungen lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass gleichzeitig die monatlichen Fürsorgeleistungen des Bundes rückwirkend ab 1. Mai 1994 abgeändert werden sollten. Der Betrag von Fr. 64 800.- kann überdies nur zurückgefordert werden, wenn die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 vorgängig rückwirkend abgeändert worden ist, da andernfalls ein Leistungsanspruch bestünde.