Zudem stehen erhebliche Beträge zur Diskussion. Das öffentliche Interesse an der Berichtigung der Verfügung ist entsprechend gross. Auf die Verfügung vom 1. Oktober 1994 kann die Verwaltung somit zurückkommen. e. Das EMD ist als Wahlbehörde seit 1. Januar 1996 zum Erlass von Verfügungen nach Art. 62 BO 1 zuständig (Art. 62 Abs. 10 BO 1). Die Vorinstanz war somit befugt, die klar fehlerhafte Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Das Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.