Dies gilt namentlich für das Sozialversicherungsrecht. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, jederzeit von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368 E. 3, 119 V 477 E. 1a, 116 V 62 E. 3a, 107 V 181 E. 2a, 105 V 170 E. 5, 103 V 128 E. a, 102 V 17 E. 3a;