vgl. auch Gygi, a. a. O., S. 313; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel und Frankfurt a. M. 1983, Rz. 632 ff.; Rumo-Jungo, a. a. O., S. 275). Liegen besonders gewichtige öffentliche Interessen vor, haben Rechtssicherheitsund Vertrauensbelange zurückzutreten. Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn ein rechtswidriger Zustand unbestimmt lange Zeit andauern könnte (vgl. BGE 71 I 106 E. 3). Dies gilt namentlich für das Sozialversicherungsrecht.