Gygi, a. a. O., S. 310). Bei der Abänderung unrichtiger rechtskräftiger Verfügungen stehen die Gebote der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes und das Gebot der Gesetzmässigkeit bzw. der Rechtsgleichheit in einem Spannungsverhältnis zueinander. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts ist bei der Frage, ob eine materiell rechtswidrige Verfügung zurückgenommen oder abgeändert werden kann, eine Interessenabwägung zwischen dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der anderen Seite durchzuführen (BGE 56 I 194; vgl. auch Gygi, a. a. O., S. 313;