Anwendung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften erteilt worden sind (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308). Neben diesen revisionsähnlichen Tatbeständen anerkennt die Praxis einen weiteren Grund: Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können auch wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung einer neuen Prüfung unterzogen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind (vgl. BGE 101 Ib 320 E. 2 und 5, 99 Ib 340 E. 2a, 97 I 752 E. 4b; VPB 49.10, S. 48 E. 2; Gygi, a. a. O., S. 310).