Es stellt sich nunmehr die Frage nach dem Umfang dieser Rechtsbeständigkeit, d. h. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft durchbrochen, der Bestand der Verfügung aufgehoben werden kann. Nach herrschender Lehre und Praxis kann auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden, wenn auf den Erlass der Verfügung mit strafbaren Mitteln eingewirkt worden ist, wenn neue erhebliche Tatsachen oder neue Beweismittel zu erheblichen Tatsachen vorliegen, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt und wenn unrichtige behördliche Auskünfte über den Inhalt oder die