Sie ist in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Diese dem zivilprozessualen Urteil eigene unbedingte Bestandeskraft kommt formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen nämlich nicht zu, da sie unter gewissen Umständen abänderbar sind, weshalb hier besser von der Rechtsbeständigkeit der Verfügung zu sprechen ist (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des