Bis zum 31. Dezember 1995 war die EVK nach Art. 2 Bst. d des Bundesratsbeschlusses vom 30. Oktober 1975 über die Organisation der EVK im EFD (SR 172.215.122) für die Vorbereitung und den Vollzug der Vorschriften über die Fürsorge bei Berufsunfällen im Bereich der Departemente zuständig. Erst seit der Revision der BO 1 vom 18. Oktober 1995 (in Kraft seit 1. Januar 1996) ist die Wahlbehörde für Entscheide nach Art. 62 BO 1 zuständig. Die EVK war zum Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 1994 somit befugt. Ein anderer Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. c. Die Verfügung vom 1. Oktober 1994 ist nicht angefochten worden. Sie ist in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen.